Auf Grund der stark gestiegenen Strompreise stellt sich für den ein oder anderen die Frage, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, von der ursprünglich gewählten Volleinspeisung auf einen (vergüteten) Eigenverbrauch zu wechseln?
Nach Auffassung der sogenannten Clearingstelle EEG/KWKG ist ein Wechsel von Volleinspeisungs- zur Eigenverbrauchsanlage grundsätzlich möglich. Die Clearingstelle ist eine neutrale Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen unter anderem des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Sie agiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Der gewünschte Wechsel ist dem Netzbetreiber jedoch rechtzeitig anzuzeigen und die messtechnischen Voraussetzungen mit ihm abzuklären.
Ob eine Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch genommen werden kann, wie hoch diese ist und was im Einzelnen dabei zu beachten ist, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage ab. Alle weiteren Details finden Sie unter www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/63.
Die Vereinbarung eines "Wohnrechts" (Wohnungsrechts) nach § 1093 BGB schützt den Berechtigten nur dann vor dem Zugriff eines fremden Dritten, wenn es in das Grundbuch eingetragen wird. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung in einem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Notarvertrag tut das grundsätzlich nicht. Bei der Eintragung in das Grundbuch ist wiederum zu beachten, dass es nur dann wirksam gegen beispielsweise eine Zwangsversteigerung schützt, wenn das Wohnungsrecht vor der Grundschuld eingetragen wurde, die z.B. zu Gunsten einer Bank besteht. Oft verlangen Banken, wenn sie Kredite gewähren, dass der Wohnungsberechtigte einen Rangrücktritt erklärt. Das sollte man jedoch auf gar keinen Fall tun, da ansonsten ein Schutz vor einer Zwangsversteigerung nicht länger gegeben ist.
Mit Urteil Az. C-568/15 entschied jüngst der Europäische Gerichtshof, dass ein Anruf bei einer Kundendienstnummer nicht mehr kosten darf, als ein gewöhnliches Telefonat. In Deutschland liegt die Grenze für den Anruf einer Servicenummer demnach bei 2,9 Cent pro Minute.
Für viele Haus- und Immobilienbesitzer besteht die Möglichkeit, die Frist zur Prüfung ihrer Abwasserkanäle auf Dichtheit um maximal acht Jahre zu verlängern. Ein Erlass des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums erlaubt es jetzt den Kommunen, die Frist zur Dichtheitsprüfung von 2015 auf 2023 auszudehnen. In Wasserschutzgebieten muss die Dchtigkeitsprüfung allerdings weiterhin bis 2015 durchgeführt worden sein. Die Änderungen seien das Ergebnis eines Vermittlungsgespräches des Petitionsausschusses des Landtags mit dem Umweltministerium. Landtagsabgeordnete Eva-Maria Voigt-Küppers dazu: „Dabei haben wir auch soziale Aspekte berücksichtigt. Ältere und alleinlebende Bürgerinnen und Bürger können beispielsweise eine Ausnahmeregelung von der Sanierung erhalten, bis die Erbfolge geregelt ist. Darüber hinaus stehen für Kanalsanierungsmaßnahmen mindestens noch bis Ende 2011 über ein Förderprogramm Zuschüsse zur Verfügung. Gleichzeitig hat die KfW-Bank ein Kredit-Programm zur Durchführung von Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen und zur Sanierung von privaten Abwasserleitungen aufgelegt."
Der neue Erlass zur kommunalen Abwasserbeseitigung räumt den Städten und Gemeinden in NRW nun die Möglichkeit ein, bis Frühjahr 2011 eine Satzung zu der Dichtheitsprüfung zu erlassen und dabei die entsprechenden neuen Fristen festzulegen, erläuterte die SPD-Landtagsabgeordnete Voigt-Küppers. Geregelt werde in dem Erlass auch die Art der Dichtheitsüberprüfung. In besonders sensiblen Gebieten sei nur eine optische Prüfung des Rohrsystems nicht hinreichend; hier müsse eine Druckprüfung erfolgen. Der Erlass bringe auch Klarheit in der Frage der Drainagen.
Wie die Dichtigkeitsprüfung im Einzelnen durchzuführen ist und welche Auflagen für die Beseitigung von Mängeln und Schäden bestehen, lesen Sie hier.
Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung NRW
E-Mail Nachricht von Frau Stephanie Goergens - Wissenschaftliche Mitarbeiterin
im Büro von Frau Eva-Maria Voigt-Küppers MdL -
an die Bürgerinitiative "Alles dicht in NRW" c/o Herrn Werner S. Genreith vom 20.12.2010
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der nachweist, dass ein Teil des von ihm bezogenen Frischwassers für die Gartenbewässerung verwand wurde, für diese Wassermenge keine Abwassergebühren zahlen muss.
In ihrer Satzung regelte die beklagte Stadt, dass Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur dann auf Antrag gebührenfrei bleiben, wenn diese eine sogenannte Bagatellgrenze von 20 m³ überschreiten. Der Nachweis sei durch einen geeichten Nebenzähler zu führen, den der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten hat. Der in der beklagten Stadt ansässige Kläger, bezog im Verbrauchszeitraum 63 m³ Frischwasser die er zur Bewässerung seines großen Gartens verwandte. Mit Bezug auf die Abwassersatzung reduzierte die Stadt die von ihr der Gebührenberechnung zu Grunde gelegte Abwassermenge lediglich um den Frischwasserverbrauch oberhalb der Bagatellgrenze in Höhe von 43 m³. Der Kläger, der sich gegen den Gebührenbescheid wehrte, bekam sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem VGH Baden-Württemberg Recht.
Der VGH Baden-Württemberg entschied nun mit Urteil vom 19.03.2009 – Aktenzeichen 2 S 2650/08, dass die Stadt auf die Berechnung der Abwassermenge die für die Bewässerung des Gartens verwandte Frischwassermenge in vollem Umfang von 63 m³ nicht anrechnen darf. Die in der Satzung der Stadt enthaltene Bagatellgrenze von 20 m³ verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb nichtig, so das Gericht.
Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass ein Grenzwert von 20 m³ dazu führe, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers zur Gartenbewässerung oder ähnlichem verwenden und nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt würden, als solche Bürger, bei denen fast das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelange. So hätten Grundstückseigentümer, die 60 m³ Frischwasser bezögen, davon aber nur 40 m³ dem Kanal zuführen und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwenden, ebenso viel zu zahlen, wie Grundstückseigentümer die, die kompletten 60 m³ als Abwasser in den Kanal einleiteten. Diese Ungleichbehandlung sei weder durch sachliche Gründe gerechtfertigt, noch mit einem größeren Verwaltungsaufwand zu begründen. Denn die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der Zähler habe nach der Satzung ohnehin der Grundstückseigentümer zu tragen. Der Nebenzähler könne gemeinsam mit dem Hauptzähler abgelesen und somit ohne nennenswerten Zusatzaufwand bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden. Noch einfacher sei dies bei der von der Stadt genutzten elektronischen Erfassung der Zählerstände. Wegen der Kosten für die Installation und die zur Nacheichung des Nebenzählers sei es kaum zu erwarten, dass kleinere Absetzungsmengen geltend gemacht würden. Auch mit Missbrauch sei aufgrund der Regelungen über die Zähler und deren Anforderungen nicht in größerem Umfang zu rechnen. Der Frischwassermaßstab sei zwar ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der Ungenauigkeiten mit sich bringe. Diese Ungenauigkeiten seien aber hinzunehmen, soweit es sich um die Mengen an Frischwasser handele, die im Haushalt zum Kochen, Trinken oder ähnlichem verwand und nicht in die Kanalisation eingeleitet würden, da diese praktisch nicht messbar seien. Gerade dieses gelte für die zur Gartenbewässerung verwandte Frischwassermenge aber nicht. Gleichheitswidrig sei es überdies, dass die Bagatellgrenze in dem vorliegenden Fall auf landwirtschaftliche Betriebe keine Anwendung finde. Der Tatbestand, das landwirtschaftliche Betriebe einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums leisteten, rechtfertige die Ungleichbehandlung jedenfalls nicht.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.01.2008, IX R 45/07, seine Auffassung bestätigt, dass ein Steuerbürger Erhaltungsaufwendungen auch dann als Werbungskosten geltend machen kann, wenn nicht er, sondern ein Dritter (z.B. Vater) diese in eigenem Namen im Interesse des Steuerbürgers in Auftrag gibt und die geschuldete Zahlung an Stelle des Stpfl. leistet. Die Grundsätze widersprechen der Verwaltungsauffassung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Auffassung bestätigt, wonach der einer Firmenwagenbesteuerung zu Grunde zu legende Zuschlag für den Vorteil durch Nutzung eines Firmenwagens nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten zu ermitteln ist (BFH vom 22.09.2010, VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09). Die Reaktion der Finanzverwaltung (FinVerw.) bleibt abzuwarten. Gegen die bisherigen Entscheidungen in gleicher Sache waren vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Nichtanwendungserlasse herausgegeben worden.
Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort gemäß BFH-Urteil vom 10.04.2008, VI R 66/05, nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte.
Dieses bedeutet, dass die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung auch nach Ablauf von drei Monaten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Die Regelung steht bis einschließlich 2007 der Verwaltungsauffassung entgegen.
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 28.07.2008 - S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07 entschieden, dass Eltern eines nach dem 01.01.2007 geborenen Kindes, die vor dessen Geburt die Lohnsteuerklassen geändert haben, einen Anspruch auf höheres Elterngeld haben können.
Zwei Klägerinnen aus der Stadt Hamm und dem Kreis Unna hatten jeweils vor der Geburt ihrer Töchter zusammen mit ihren Ehemännern die vorher gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/ IV in III/ V zu ihren Gunsten gewechselt. Dies hatte das bis zum 31.12.2007 zuständige Versorgungsamt Dortmund zum Anlass genommen, das zu beanspruchende Elterngeld nur nach dem bis zum Lohnsteuerklassenwechsel erzielten Nettoeinkommen der Klägerinnen zu berechnen, weil es sich um keinen sinnvollen bzw. dem Ehegatteneinkommen entsprechenden gehandelt habe und dieser nur in der Absicht erfolgt sei, höheres Elterngeld zu erhalten.
Das SG Dortmund hat den Klagen statt gegegeben.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Elterngeldhöhe dann, wenn die Eltern eines nach dem 01.01.2007 geborenen Kindes vor dessen Geburt die Lohnsteuerklassen geändert haben und die Elterngeld beanspruchende Mutter deswegen ein höheres Nettoeinkommen bezieht als vor dem Steuerklassenwechsel, auch nach diesem zeitweise höheren Nettoeinkommen zu bestimmen.
Das SG Dortmund hat – ebenso wie zuvor das SG Augsburg mit ähnlicher Begründung am 08.07.2008 (S 10 EG 15/08) – entschieden, dass eine andere Handhabung der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürften die das Elterngeld feststellenden Behörden nicht über die "Hintertür" eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.
Mit Urteil vom 4. Februar 2010 Aktenzeichen X R 10/08 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren, dass die Verweigerung des Gesetzesgebers ab dem Veranlagungszeitraum 2006 einen Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern nach Auffassung des Gerichts weder die Einkünfte noch das Einkommen. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei verfassungsrechtlich nicht geboten.
Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Versorgungsrecht wurde bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der Jahre 1984 bis 1991, bei denen es sich um Beurlaubungs- und/oder Teilzeitbeschäftigungszeiten handelte, ein Versorgungsabschlag berechnet. Durch diesen Versorgungsabschlag sollte die vergleichsweise Besserstellung von Teilzeitbeamtinnen und -beamten gegenüber Vollzeitbeamtinnen und Vollzeitbeamten ausgeglichen werden, die sich durch die damals anzuwendende degressive (unterschiedlich gestufte) Ruhegehaltsskala ergab.
In dem ab 1992 geltenden Versorgungsreformgesetz wurde die degressive Ruhegehaltsskala durch eine lineare Skala ersetzt, so dass sich Freistellungen nicht unterschiedlich auf den Ruhegehaltssatz auswirken konnten. Die Vorschrift über den Versorgungsabschlag nach altem Recht blieb jedoch für alle am 31.12.1991 vorhandenen Beamtinnen /Beamten in Form einer Übergangsvorschrift in Kraft, um die bei Eintritt des Versorgungsfalles im Gesetz vorgesehene Vergleichsberechnung nach altem und neuem Recht durchführen zu können.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun in einem am 11.07.2008 veröffentlichten Beschluss Aktenzeichen 2 BVL 6/07 entschieden, dass dieser Versorgungsabschlag alter Fassung bei allen Formen der Freistellung (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen) nichtig ist.Von der Anwendung des Versorgungsabschlages können nur diejenigen Beamtinnen und Beamten betroffen sein, die am 31.12.1991 in einem Beamtenverhältnis standen und Teilzeit und/oder Beurlaubung vor diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen haben. Wenn trotzdem der Höchstruhegehaltsatz von 75 v.H. bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge erreicht wird, ist keine Überprüfung erforderlich.
Was müssen Betroffene ggf. veranlassen? Gegen eine fehlerhafte, auch schon bestandskräftige Ruhegehaltsfestsetzung kann Widerspruch eingelegt werden. Insofern sollten Pensionärinnen und Pensionäre, die kürzlich in den Ruhestand gegangen sind und auf die die oben beschriebenen Kriterien zutreffen, ihre Ruhegehaltsberechnung überprüfen und ggf. einen entsprechenden Antrag beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in Düsseldorf stellen.
Ein Widerspruch kann erst im Zeitpunkt der Pensionierung erhoben werden, so dass aktive Beamtinnen und Beamte aktuell nichts veranlassen müssen. Das LBV hat versichert, dass der in Rede stehende Vorsorgungsabschlag bei zukünftig vorgenommenen Ruhegehaltsberechnungen nicht mehr angewendet wird. Trotzdem kann es nicht schaden, zu gegebener Zeit die eigene Berechnung des Ruhegehaltssatzes dahingehend zu überprüfen.
Der BFH sieht Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung besteuert wird. Nach der Auffassung des BFH handelt es sich um Aufwand, der wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln ist, so dass AfA für das Nutzungsrecht „wie [für] ein materielles Wirtschaftsgut“ vorgenommen werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG). Die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts sind laut BFH über die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts linear abzuschreiben.
Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2007 - VI R 59/06 werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen in Höhe der selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs keine Werbungskosten, sondern eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer sei insoweit nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG seien nicht erfüllt.
Daher gilt derzeit folgendes:
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können - entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 1. Halbsatz LStR 2008 - nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 2. Halbsatz LStR 2008 bleibt unberührt. Dies gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 1. Halbsatz LStR 2008 in allen offenen Fällen.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 04.12.2008 Aktenzeichen 2 K 1833/07 entschieden, dass die Beerdigungskosten, die ein Hofübernehmer auf Grund einer ausdrücklichen Verpflichtung im notariellen Hofübergabevertrag zahlt, als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig sind. In Besonderheit des zu entscheidenden Falles, hat das Finanzgericht Münster auch die Abziehbarkeit der Beerdigungskosten für den überlebenden Altenteiler-Ehegatten zugelassen.
Im notariellen Hofübergabevertrag hatte sich der Hofübernehmer verpflichtet, seinen Eltern nach deren Tode ein christliches und standesgemäßes Begräbnis zu bereiten und für die übliche Grabpflege Sorge zu tragen. Das FG schloss daher eine gesetzliche Verpflichtung nach § 1968 BGB aus.
Keine 0,5 Promille Grenze für E-Bikes mit Hilfsantrieb bis 25 km/h
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013 Aktenzeichen III-4 RBs 47/13 sind "E-Bikes" mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats, anders als sogenannte "Pedelecs", als Fahrräder und nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Insofern obliegen sie auch nicht der für Kraftfahrzeuge geltenden 0,5 Promille Grenze. Ausgehend davon besteht kein Erfordernis, das Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs - wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen - als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren.
Grundsätzlich können Absprachen zwischen Nachbarn geschlossen werden, die einen bestimmten Sachverhalt regeln. Die Absprachen können dabei auch dem jeweilig geltenden Nachbarrechtsgesetz widersprechen. Die Parteien sind dann dennoch an die Absprache oder den Vertrag gebunden. Dies gilt allerdings nicht unbedingt für den Neubesitzer als Nachfolger.
Hier kommt es darauf an, wie die Absprache festgehalten wurde. Hat durch die Absprach der Vorbesitzer beispielsweise geduldet, dass der Altnachbar bauliche Veränderungen auf dem Grundstück des Vorbesitzers vornimmt (z. B. Kanäle auf dem Grundstück errichtet) so muss der neue Eigentümer diese nur dulden, wenn diese Veränderungen auch im Grundbuch eingetragen sind. Selbst die Eintragung als Baulast im Baulastenverzeichnis genügt hier nicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2014, 1 U 104/13).
In der Entscheidung des OLG Oldenburg ist der Grundsatz ersichtlich, dass Abreden im Nachbarrecht grundsätzlich nur demgegenüber wirksam sind, mit dem sie getroffen wurden, außer sie sind durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch festgehalten oder unterliegen dem sogenannten Bestandsschutz (wie oftmals bei Pflanzen).
Auch wenn individuelle Regelungen nicht zwangsläufig schriftlich geschlossen werden müssen und daher auch mündliche Vereinbarungen möglich sind, können mündliche Absprachen keine Wirkung für den Neubesitzer entfalten. Dies liegt daran, dass sie nicht in das Grundbuch eingetragen sind. Deswegen empfiehlt es sich individuelle Vereinbarungen immer schriftlich zu treffen, ggf. mit Unterstützung eines Anwalts bei der Formulierung, bestenfalls sogar notariell zu beurkunden.
Quelle: https://mein-nachbarrecht.de