Dipl.-Ing. Karsten Miener · Bausachverständiger
Sachverstand fängt da an, wo die Literatur aufhört Karsten Miener©

Möchten Sie sich über eine Firma, ein Produkt, oder einen Anbieter beschweren oder sich vor einem Fakeshop schützen?

Dann sind Sie bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen genau richtig. Die Verbraucherzentralen bieten nicht nur die Möglichkeit sich persönlich in ihrer Filiale vor  Ort  beraten zu lassen,  sondern auch online. Um online mit der Verbraucherzentrale NRW in Kontakt zu treten gibt es zwei Möglichkeiten: 1. ein kostenloses Kontaktformular auf dem sie ihr Anliegen schildern können und eine erste Einschätzung dazu als Antwort erhalten, oder
2. eine kostenpflichtige Onlineberatung, die gegen eine geringe Gebühr individueller auf ihr Anliegen reagieren kann.
Auch eine telefonische Beratung ist möglich. Unter der zentralen Düsseldorfer Servicenummer 0211 - 3399 5845 haben Sie dienstags, mittwochs und freitags von 9 bis 13 Uhr, außer an Feiertagen, einen direkten Draht zur anbieterunabhängigen Beratung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Habe Sie schlechte Erfahrungen mit einer Firma, einem Anbieter oder einem Produkt gemacht, so haben Sie die Möglichkeit, sich einfach und schnell über ein online bereit gestelltes Beschwerdeformular direkt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zu beschweren. 

Doch auch das ist noch nicht alles. Mit Hilfe eines Fakeshop-Finders  können Sie sich noch vor einem Online-Kauf bei einem Ihnen unbekannten Unternehmen darüber kundig machen, ob der Online-Shop als seriös gilt.


Banken - Keine stillscheigende Zustimmung mehr bei negativen Vertragsänderungen

Eine anstehende Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine Anpassung der Preise, teilen Banken mindestens zwei Monate im Voraus mit. Bislang galt die Änderung als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist den geplanten Änderungen widerspricht. Das gehört nun der Vergangenheit an! Mit seinem Urteil XI ZR 26/20 vom 27.04.2021 gab der Bundesgerichtshof einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Postbank statt. Auch wenn Banken und Sparkassen auch künftig mit ihren Kunden auf der Grundlage des BGB vereinbaren dürfen, dass Änderungen an ihren AGB wirksam werden, wenn der Kunde nicht fristgerecht widerspricht, so gilt das nicht, wenn sich die Bedingungen für den Kunden verschlechtern. In diesem Fall muss der Kunde künftig aktiv zustimmen. 

Hinweis: Laut Stiftung Warentest sind mit diesem Urteil viele Gebührenerhöhungen von Banken und Sparkassen unwirksam. Kunden müssen nur die bei Kontoeröffnung gültigen Preise zahlen. Es besteht die Möglichkeit, für Beträge, die nach dem 1. januar 2018 gezahlt wurden, Erstattungsansprüche zu stellen. Mustertexte gegen die Erhöhung von Bankgebühren gibt es online bei der Stiftung Warentest.


Maklergebühren für Besichtigungen sind unzulässig

Seit Juni 2015 gilt bei der Wohnungsvermittlung das Bestellerprinzip. Wer den Makler bestellt, muss auch dessen Vergütung bezahlen. Zahlreiche Makler befürchteten Einbußen und wollen durch vermeintlich nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz fallende Dienstleistungen zusätzliche Einnahmen erzielen. So verlangte ein Makler 35 Euro von jedem potentiellen Mieter pro Besichtigung, als Besichtigungsgebühr. Der Makler verteidigte sich im Verfahren vor dem LG Stuttgart damit, dass er mit seiner Leistung nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz falle, da sich seine Vergütung, anders als nach dem Maklervertrag gegenüber dem Eigentümer, nicht aus den §§ 652 ff. BGB ergäbe. Vielmehr habe es sich bei der Ermöglichung einer Besichtigung, um eine Leistung als Dienstleister, mit einem Vergütungsanspruch nach §§ 611 ff. BGB, gehandelt. In dem Handeln des Maklers sah das Gericht sowohl einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz als auch gegen Bestimmungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Tätigkeit sei eindeutig dem Maklergeschäft zuzuordnen, sagte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung. Ob sich der Makler in diesem Fall als Dienstleister sehe, sei unerheblich. Hält sich der Makler nicht an die Unterlassung, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Es besteht die Möglichkeit einer Berufung zum OLG Stuttgart. Es bleibt abzuwarten ob der Makler gegen das Urteil Berufung einlegt. Für den Leiter der Rechtsabteilung des Immobilienverbands Deutschland (IVD) ist das Urteil hingegen keine Überraschung.


CDU und FDP wollen das Fracking auch in Deutschland zulassen

Obgleich die möglichen Folgen für unseren Natur- und Kulturraum derzeit unabsehbar sind, will die Schwarz-Gelbe Koalition noch vor der Bundestagswahl das Fracking in Deutschland gesetzlich legitimieren. Angeblich zwingt die "Schiefergaswende" in den USA mit stark gesunkenen Energiepreisen auch Deutschland, neue Fördertechniken grundsätzlich zuzulassen. Peter Altmaier und Philipp Rösler zeigen mit diesem Vorstoß wieder einmal, dass Ihnen die nimmersatte Energiewirtschaft näher steht, als das Wohl der deutschen Bürger. Denn anstatt die 2012 in einer umfassenden Studie des Umweltbundesamt (UBA) aufgezeigten Risiken im dicht besiedelten Deutschland wider besseren Wissens einfach einmal als gegeben zur Kenntnis zu nehmen, soll bei jeder neuen Bohrung eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung zur Auflage gemacht werden, in der aufgezeigt werden müsse, was mit den möglichen chemischen und ggf. giftigen Rückflüssen passiert. Damit wird bereits deutlich, dass die CDU-FDP Koalition das Problem auf die altbekannte juristische Art und Weise angeht, in dem sie in der Öffentlichkeit versucht, die Diskussion nur noch auf einen Teilbereich der möglichen Gefahren durch Fracking zu beschränken. Derweil würde das gesamte durch Fracking verfügbare Erdgasvorkommen gerade einmal für 13 Jahre reichen, um Deutschland mit dem fossilen Brennstoff zu versorgen. Der vergleichbar kurze Förderzeitraum schließt jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das vorgeschobene Ziel, eine Stabilisierung des Gaspreises auf heutigem Niveau erreichen zu wollen, aus. Denn einerseits sind an dem Fracking vornehmlich ausländische Unternehmen wie ExxonMobil interessiert, die nach dem allzu bekannten Prinzip der Mineralölwirtschaft den Gaspreis so festlegen, dass gezielte Preisabsprachen und die Versuche der gezielten Marktpreisbeeinflussung durch Regulierung der am Markt verfügbaren Mengen kaum von der Hand zu weisen sind, wenngleich die Beweisführung hier erschwert ist. Andererseits müssten die gesamten ökologischen, ökonomischen und sozialen Risiken, soll der Steuerzahler nicht am Ende wieder die Zeche, wie derzeit für den Ausstieg aus der Atomenergie, zahlen, neben den erforderlichen infrastrukturellen Maßnahmen, über einen Zeitraum von nur 13 Jahren refinanziert werden. Da die Kosten für mögliche Risiken heute überhaupt noch nicht sicher abgeschätzt werden können, spricht vieles dafür, dass die derzeitigen Kostenschätzungen zum Fracking ähnlich vertrauenswürdig sind, wie die Kalkulation des U-Bahn-Projekts in Köln, die Kalkulation der Elb-Philharmonie in Hamburg, die Kalkulation von Stuttgart 21 oder die Kalkulation des Flughafens Berlin-Brandenburg (Ganz zu schweigen von Kalkulationen der verschiedenen Mechanismen zur Stabilisierung des Euro-Währungsraumes). Die Politik hat in den letzten Jahren mehr als eindrucksvoll bewiesen, dass sie nicht in der Lage ist, Projekte dieser Größenordnung verlässlich zu beherrschen respektive derartige Entscheidungen unabhängig des Drucks von Lobbyisten und Industrieverbänden zugunsten der betroffenen Bevölkerung und ohne Fokussierung auf die ökonomische Ebene zu treffen.

Pro und Kontra Fracking

Für alle, die sich intensiver mit dem Thema Hydrofracking auseinander setzen möchten, seien folgende Artikel empfohlen:


Seit mehr als 3 Jahrzehnten gibt es bereits Fracking in Deutschland!!!

Fracking in Deutschland ist nicht neu. Seit mehr als 3 Jahrzehnten wird in weiten Teilen Deutschlands bereits gefrackt. Zahlreiche Fracking-Unfälle, massives Auftreten von frackingnahen Krebsformen und bereits aufgetretene irreperable Schädigungen des Grundwassers fanden jedoch bislang in den Medien kaum Beachtung:



Gebühren für Bezahlkarten bei Verlust oder Namensänderung sowie für Kontoauszüge sind unzulässig!

Verliert ein Verbraucher seine Bezahlkarte (EC-Karte oder Kreditkarte) oder muss er eine Zweitschrift von Kontoauszügen beantragen, kosten diese meist Gebühren. Auch bei Namensänderungen fallen durch die Kreditinstitute hohe Gebühren an. So betragen die Pauschalen der Kreditkartenanbieter bei Verlust oder Namensänderung etwa 9 €. Die Gebühr für Kontoauszüge liegt erfahrungsgemäß oft bei 5 €.

Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg sind diese Gebühren unzulässig. verbraucher sollten also bei Ihren Abrechnungen auf mögliche Gebühren achten und Widerspruch einlegen (Az. 312 O 72/13).


Betrug bei Onlinebanking - die Bank haftet bei aktuellem Virenschutz!

Wer beim Online-Banking auf Betrüger reinfällt, hat meist das Nachsehen. Auch Gerichte urteilten bisher fast immer zugunsten der Bank. Die gute Nachricht kommt jetzt vom Amtsgericht Wiesloch: Nach einem aktuellen Urteil haftet die Bank im Missbrauchsfall, wenn ein aktuelles Antiviren-Programm eingesetzt wird (Aktenzeichen 4 C 57/08).


Energiesparlampen sparen (fast) nicht!

Energiesparlampen sind weniger sparsam als versprochen und schonen sowohl den Geldbeutel als auch die Umwelt nicht in dem Ausmaß, wie vonseiten der Hersteller kommuniziert. Zu diesem vernichtenden Ergebnis kommt die Zeitschrift Öko-Test beim Vergleich verschiedener Exemplare mit herkömmlichen Glühbirnen

Zwar würden die Lampen tatsächlich Strom sparen, "aber nicht 80 Prozent gegenüber der Glühbirne, wie es üblicherweise kommuniziert wird." Derartige Berechnungen würden die geringere Helligkeit von Sparlampen nicht berücksichtigen. Elektrisch stärkere Wechselfelder als bei Glühbirnen und höhere Frequenzen als Folge der elektronischen Vorschaltgeräte würden die Energiesparlampe zu einer "erheblich schlechteren, verzerrten und schmutzigen Lichtquelle machen." Zudem sei sie aufgrund ihres Quecksilbergehaltes Sondermüll, schreibt Öko-Test.

Wer selbst schon einmal Energiesparbirnen in Lampen mit Bewegungsmeldern oder Leuchten in Fluren eingesetzt hat, hat vielleicht zudem die Erfahrung gemacht, dass die häufig ein- und wieder aus geschalteten Lampen ohne  Vorheizung  oft bei weitem nicht die auf der Verpackung versprochenen Brennstunden erreichen. Auch Erschütterungen, wie zum Beispiel bei dem Einsatz von Energiesparlampen in ausziehbaren Dunstabzugshauben, bedeuten für viele Modelle oftmals dass vorzeitige aus, welches die Energie- und Ökobilanz ganz anders aussehen lässt, als es uns die Hersteller und Energieberater glauben machen wollen.

Hieran ändert auch die aktuelle Untersuchung der Stiftung Warentest nichts, die, vermutlich auf den Druck der Hersteller und der Europäischen Union, die sich auf die Agenda geschrieben hat, der guten alten Glühbirne den Gar auszumachen, reagierend, den Rückzug antritt und der Energiesparlampe nun doch die erwünschten Spareffekte attestiert. Das Problem der bis heute nicht geklärten geordneten Entsorgung der in den Energiesparlampen enthaltenen Schwermetalle und dem Tatbestand, dass bei jeder zu Bruch gehenden Energiesparlampe nachweislich gesundheitsschädliches Quecksilber frei wird, entgegnet man "hoch wissenschaftlich", dass die Wirtschaft zur Lösung des Problems ein Rücknahmesystem -ähnlich dem (bis heute nicht funktionierenden)- für Batterien einrichten solle. Wo war da noch die Lösung für das Gesundheitsproblem durch im Schadensfall frei werdende Quecksilberdämpfe?


NOKIAN - NEIN DANKE

Auf der Suche nach einem Ganzjahres-Reifen, der schon von der geographischen Lage seiner Entwickler auch im Winter eine gute Figur abgibt, entschied ich mich im Dezember 2019 für den Kauf von vier Nokian Weatherproof 225/45 R18 95V XL. Im Vergleich mit Ganzjahres-Reifen Angeboten der Mitbewerber lagen sie preislich im oberen Premiumbereich. Mit den Reifen erwarb ich vier passende für den Winterbetrieb geeignete BBS Alu-Felgen.

Heute, vier Jahre und nur 23.000 km später, war bei unserem 4er BMW Cabrio der TÜV fällig. Zu meiner großen Überraschung teilte mir unser BMW Vertragshändler gerade mit, dass unser Fahrzeug den TÜV-Stempel nicht erhalten habe, da einer der Nokian Reifen für eine Abnahme zu porös wäre.
Sämtliche Reifen und Felgen sind unbeschädigt und unser Fahrzeug checkheftgepflegt. Gemeinsam mit dem Serviceleiter unserer Fachwerkstatt komme ich zu dem Schluss, dass ein derartiger Mangel weder im Hinblick auf das Alter der Reifen, noch im Hinblick auf deren Laufleistung auftreten darf. Ein solcher Mangel ist in meinem langen Autofahrerleben bei mir bislang bei keiner anderen Reifenmarke aufgetreten.

Zusammenfassend kann ich nur feststellen, dass Nokian nach meinen Erfahrungen, qualitativ nicht bei anderen Premium-Reifenherstellern mithalten kann. Bei einem Preis von rund 200 € pro Reifen inklusive Montage kann ich auf Grund meiner Erfahrungen von dem Kauf von Nokian Reifen nur abraten. Denn zu der mangelhaften Qualität, die mich nun zwingt, gleich zwei neue Reifen nachzukaufen, da es diesen Reifentyp nicht mehr gibt, kommt ein sehr schlechter Geradeauslauf bei Seitenwind und Geschwindigkeiten über 160 km/h.

Für diesen Preis gibt es weitaus spurtreuere und qualitativ erheblich langlebigere Reifen.