Ohne eine Heizungspumpe käme keine Wärme in die Räume. Die Umwälzpumpen – insbesondere moderne Hocheffizienzpumpen – pumpen erwärmtes Wasser durch das Heizungssystem. Über klassische Heizkörper oder eine Flächenheizung wie die Fußbodenheizung wird die Wohlfühlwärme in den Raum abgegeben. Doch der dauerhafte Betrieb von Heizungspumpen kann zu hohen Stromkosten führen.
Alte, ungeregelte Heizungspumpen - auch Umwälzpumpen genannt - laufen durchgängig mit einer hohen Drehzahl und verursachen etwa 20 Prozent des weltweiten Stromverbrauchs. In einem Einfamilienhaus fallen enorme Stromkosten pro Jahr an – bis zu 10 % des Gesamtverbrauchs, weil die alte Pumpe nicht nach dem tatsächlichen Bedarf geregelt ist. Sie läuft mit dauerhaft hoher Drehzahl bis zu 6.000 Stunden im Jahr und befördert das Wasser in die angeschlossenen Heizkörper und Fußbodenheizungen. Durchschnittlich verbraucht eine alte, ungeregelte Heizungspumpe für ein Einfamilienhaus ca. 600 kWh im Jahr. Zum Vergleich: vergleichbare moderne Hocheffizienzpumpen verbrauchen 40 kWh im Jahr. Bei derzeitigen Stromkosten von bis zu 39 Cent/kWh können durch den Austausch alter ungeregelter Heizungspumpen mehr als 200 Euro pro Jahr an Stromkosten eingespart werden und das ganz ohne Komfortverlust.
Eine Heizungspumpe oder auch Umwälzpumpe ist nur so gut, wie das Unternehmen welches dahinter steht. Wer hier auf Pumpen aus dem Hause WILO setzt, die das Gütesiegel "Made in Germany" auch heute noch verkörpern, erwirbt nicht nur eine hochwertig verarbeitete und mit modernster Energiespartechnik ausgerüstete Pumpe, sondern - was im Fall der Fälle langfristig mindestens genau so wichtig ist - die Unterstützung eines Werkskundendienstes der Excellenzklasse, welcher aus eigener Erfahrung das hält, was andere nur versprechen.
Ich empfehle Ihnen daher einmal ihre Heizung im Keller oder Heizungsraum zu besuchen und auf das Typenschild Ihrer Heizungspumpe/Umwälzpumpe im Vorlauf der Heizungsanlage zu schauen, oder Ihre Schornsteinfeger:in beim nächsten Besuch darum zu bitten. Sollte sich hier ein Baujahr vor 2010 finden, so sollten Sie den Einbau einer hochenergieeffizienten Heizungspumpe ernstlich in Betracht ziehen. Die Modernisierung der Heizungspumpe zählt als Heizungsoptimierung. Für diese erhalten Sie bis zu 15 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro. Ihren Förderantrag müssen Sie vor Austausch der alten Pumpe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Hierbei ist Ihnen ihre Schornsteinfeger:in sicherlich gerne behilflich.
Wenn Sie darüber hinaus noch alle unisolierten warmen Rohre im Warmwasserkreislauf isolieren, sparen Sie darüber hinaus noch eine spürbare Menge an Heizkosten. Auch hier ganz ohne Komfortverlust. Und das Beste daran ist: Sie können dies problemlos selber machen. Das passende Isoliermaterial gibt es in jedem Baumarkt.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Gebäudeenergiegesetz-Novelle beschlossen. Damit bekräftigt die Ampel ihr Ziel, dass ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Zugleich wurde ein Konzept beschlossen, das neben einer Grundförderung von 30 % der Kosten verschiedene Förderboni in Höhe von zusätzlich 10 % vorsieht. Sogar 20 % zusätzlich erhalten Eigentümer, die ihre Heizung vor der gesetzlichen Frist freiwillig tauschen. Wirtschaftsminister Habeck und Bauministerin Geywitz betonten bei der Präsentation den Verbraucherschutz. Es dürfe keinen weiteren Zubau von Gasheizungen geben, "sonst bekommen wir ein Problem, wenn die Besitzer sich den Gaspreis nicht mehr leisten können". Denn ab 2027 wird zudem der EU-Emissionshandel auf den Gebäudesektor ausgeweitet, analog zum deutschen CO₂-Preis. Laut Wirtschaftsministerium werden die Kosten "ab 45 Euro pro Zertifikat abgefedert", Experten rechnen mit höheren Preisen. Durch die EU-Gebäuderichtlinie schließlich kommen Auflagen bis hin zu Sanierungspflichten.
Auch hier wird einmal mehr deutlich, dass die Bundesregierung die Energiewende auf dem Rücken der "kleinen Leute" austrägt. Während der Gaspreis für private Haushalte sowie Klein- und Mittelunternehmen und Vereine, für bis zu 80% des im September des sehr warmen Jahres 2022 prognostizierten Gasverbrauchs, auf 12 Cent je Kilowattstunde (kWh) gedeckelt wurde, wurde der Netto-Arbeitspreis für die rund 25.000 energieintensiven Industrieunternehmen mit mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch, bis zu 70% des Gasverbrauchs im erheblich kühleren Jahr 2021, auf 7 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Nicht anders sieht es beim Strompreisdeckel aus. Private Verbraucher sowie kleine Unternehmen zahlen für 80% ihres historischen Stromverbrauchs 40 Cent pro Kilowattstunde, während energieintensive Unternehmen und Industriekunden, die mehr als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, für 70% ihres historischen Stromverbrauchs lediglich 13 Cent pro Kilowattstunde bezahlen. Wenn die Ampelkoalition, während sie privaten Haushalten den höchsten Strompreis der Welt aufbürdet, energieintensive Betriebe, die für mehr als die Hälfte des gesamten CO₂ Aufkommens in Deutschland verantwortlich sind, noch weiter entlasten will in dem sie über einen Strompreis von nur noch 6 Cent pro Kilowattstunde nachdenkt, so hat das nichts mehr mit der bei jeder Gelegenheit propagierten gemeinschaftlichen Anstrengung zur Realisierung der Energiewende zu tun. Bedeutet es doch nichts anderes, dass die maßgeblich verantwortlichen für die Höhe des CO₂ Ausstoßes in Deutschland die geringste CO₂ Steuer bezahlen, da diese ja bereits im Strompreis enthalten ist.
Während den Eigenheimbesitzern mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ein nicht mehr bezahlbarer Gaspreis für den Fall angedroht wird, dass sie nicht die finanziellen Mittel aufbringen können, um ihre älteren Wohnungen zu ökonomisch nicht vertetbaren Kosten zu sanieren, bleiben ähnlich harte Auflagen für die Industrie nahezu völlig außen vor.
Während die CO₂ Emissionen aller privater Haushalte in Deutschland geschätzt etwa 220 Mio. Tonnen ausmachen, verursacht die Industrie in Deutschland gut doppelt so viel. Werfen wir einen Blick auf die Energiewirtschaft, und die eng hiermit verbundene Elektromobilität sowie die elektrischen Wärmepumpen, so ergibt sich das erschreckende Ergebnis, dass diese jährlich etwa 815 Mio. Tonnen CO₂ erzeugt, ohne das ihr auch nur annährend vergleichbare Auflagen gemacht werden, wie dem Bürger mit dem Gebäudeenergiegesetz.
Noch krasser wird es, wenn man einen der weltweit größten Erzeuger con CO₂ in den Vergleich einbezieht - die Schifffahrt. Nach einem Bericht der NDR Sendung Panorama zahlen dank besonderer Abgaberegeln viele große Reedereien kaum Steuern, obwohl sie Rekordgewinne einfahren. Mit der globalen Mindeststeuer, die ab 2024 gelten soll, hätte dies der Vergangenheit angehören können. Doch die Reeder haben erfolgreich für eine Ausnahme von der Mindeststeuer geworben und fahren mit dem Seegen der Ampel-Regierung, ohne auch nur ansatzweise vergleichbar massive Umweltschutzauflagen wie sie dem "normalen" Bürger auferlegt werden, nahezu frei von nennenswerten Steuern, wohl auch künftig Milliarden an Rekordgewinnen ein.
Wie war das noch mit einer Politik auf Augenhöhe? Staatliche Subventionen werden letztlich aus Steuergeldern generiert. Etwa 69 % der jährlichen Steuereinnahmen der Bundesrepublik Deutschland werden von natürlichen Personen erhoben. Lediglich etwa 31 % von Unternehmen. Im Klartext bedeutet dies, dass nicht nur der Energiedeckel für die privaten Haushalte vom privaten Steuerzahler selbst finanziert wird, sondern dieser auch noch maßgeblich den Energiedeckel der Großunternehmen mit finanziert. Und nicht nur das. Viele Bürgerinnen und Bürger sind in den letzten Jahren unter die Armutsgrenze abgerutscht - Tendenz steigend. Mit der Folge, dass sich diese nicht mehr an der Gemeinschaftsaufgabe "Energiewende" beteiligen können.
Laut Wikipedia ist die Schifffahrt weltweit für den Ausstoß von etwa einer Mrd. Tonnen Kohlendioxid verantwortlich, was 3 Prozent der gesamten vom Menschen verursachten CO₂-Emissionen entspricht. Zudem verursacht sie etwa 15 Prozent der globalen Stickoxidemissionen und 13 Prozent der Schwefeldioxidemissionen, Tendenz weiter steigend. Zum Vergleich: Die Bundesrepublik Deutschland erzeugt nach einer Datenerhebung der EU-Kommission insgesamt rund 2 Prozent der weltweiten CO₂-Emissionen - also gerade einmal 2/3 der Schifffahrt.
Deutschland wird, global betrachtet, auch durch eine noch so massive Reduktion des CO₂ Ausstoßes, die Welt nicht vor einem Klimakollaps retten:
Umweltschutz und das Einhalten der Klimaziele ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Diese Gemeinschaftsaufgabe wird nur dann gelingen, wenn es der Politik gelingt, die hiermit verbundenen Lasten gleichheitsgerecht zu verteilen. Doch tatsächlich ist in unserer "sozialen" Marktwirtschaft, wie aufgezeigt, derzeit genau das Gegenteil der Fall - Reiche werden noch reicher und der einstiege Mittelstand rapide ärmer. Eine Entwicklung, die mit einem Blick auf die deutsche Geschichte wohlbegründet große Angst macht. Und die Ampelkoalition trägt hierfür uneingeschränkt die Verantwortung!
Lärm kann krank machen - hier finden Sie die größte Lärmkartensammlung Deutschlands
Sie sind auf der Suche nach einem neuen Zuhause, müssen beruflich umziehen oder suchen eine Immobilie als Geldanlage? In diesem Fall sollten Sie nicht nur auf eine solide Bauart, eine mangelfreie Bauausführung, eine zeitgemäße Ausstattung und eine zentrale Lage achten, sondern auch ein Augenmerk auf die örtliche Lärmentwicklung richten. Oft werden Objektbesichtigungen nach Feierabend oder an Wochenenden vereinbart. Vielfach entsteht zu diesem Zeitpunkt ein völlig unzulänglicher Eindruck von dem alltäglichen Umweltlärm. Gerade dieser bestimmt jedoch entscheidend die Werthaltigkeit und Renditefähigkeit einer Immobilie. In Deutschland fühlen sich mehr als 60 Prozent der Bevölkerung durch Straßenverkehrslärm belästigt. Über 15 Prozent sind gesundheitsschädlichen Belastungen ausgesetzt, die mit Lärm verbunden sind. Um zu vermeiden, dass auch Sie sich einer vermeidbaren Lärmbelastung aussetzen, oder Ihre Wohnung auf Grund des Umweltlärms keinen nachhaltigen Mieter findet, schauen Sie doch zunächst einmal in die Lärmkarte NRW. Eine Übersicht über den Lärm an Hauptstraßen im gesamten Bundesgebiet finden sie in der Lärmkartierung des Umwelt Bundesamtes. Differenziertere Angaben finden Sie in dem interaktiven Lärmkataster von Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, dem Freistaat Sachsen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, sowie Ballungszentren wie Bremen, Hannover, Stuttgart, Mannheim und Augsburg.
Den Kartierung des durch den bundesweiten Schienenverkehr verursachten Lärms finden Sie in der Lärmkartierung des Eisenbahn-Bundesamts.
Ein technisches Highlight stellt die Fluglärm Information des Deutschen Fluglärmdienstes e.V. (DFLD) dar. Auf seiner Internetseite stellt der DFLD in der Umgebung vieler Flughäfen in Deutschalnd live den entstandenen Fluglärm gerade gestarteter oder gelanderter Flugzeuge dar. Darüber hinaus können die Flugspuren bereits gestarteter oder gelandeter Flufzeuge nachvollzogen und der über einen Tag, einen Monat oder ein Jahr gemessene Fluglärm abgelesen und sogar als Excel® -Datei herunter geladen werden. Ein gibt wahlweise in einer Karten- oder Satellitendarstellung so zu sagen "Live und in Farbe" Auskunft über den derzeitigen Flugverkehr in Deutschland. Hier können Sie nahezu sämtliche Flugzeugdaten eines z.B. gerade über ein bestimmtes Grundstück fliegendes Flugzeug einschließlich seiner Flughöhe erkennen. Der DFLD betreibt mehr als 400 Fluglärm-Messstationen, davon 100 im Auftrag von Städten und Gemeinden. In 27 Regionen werden auch Flugspuren erfasst, archiviert und mit den Fluglärmdaten verknüpft.
Hier finden Sie eine Sammlung nahezu aller Mietspiegel in Nordrhein-Westfalen.
Wer eine Wohnung oder ein Haus mietet, muss in der Regel Kaution hinterlegen. Vermieter müssen die Kaution getrennt von ihrem Vermögen anlegen. Das Geld gehört dem Mieter und muss auch im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters sicher vor dem Zugriff von dessen Gläubigern sein. Es genügt daher nicht, die Kaution auf einem x-beliebigen Sparbuch zu hinterlegen. Sie muss auf einem erkennbar als Mietkautionskonto ausgewiesenen Sonderkonto angelegt werden, damit klar geregelt ist, dass der Vermieter nicht über diesen Betrag verfügen kann, er vielmehr das Geld nur als Treuhänder für den Mieter verwaltet (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 324/14).
Quelle: Onlineurteil.de
Mietminderung bei weniger als 20° C Raumtemperatur
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az. 23 C 236/10), muss der Mieter einer Wohnung auch das nur kurzzeitige und geringfügige Unterschreiten der Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius um bis zu 2 Grad Celsius nicht einfach hinnehmen.
Nach Auffassung des Gerichts begründet ein nicht nur ganz geringfügiges oder kurzzeitiges Absinken der Raumtemperatur unter 20 Grad einen Mangel der Mietwohnung; es genügt nicht, dass eine Durchschnittstemperatur von 20 Grad erreicht werden kann, wenn diese zeitweilig unterschritten wird. Wird die Mindesttemperatur von 20 Grad nahezu jeden Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten teilweise für die Dauer von mehreren Stunden um bis zu 2 Grad unterschritten, rechtfertigt dies, so die Richter des Amtsgerichts Potsdamm, eine Mietminderung von 10% der Bruttomiete.
Was bedeuten die Klassifizierungen zur Deckkraft oder auch Deckklasse bzw. Kontrastverhältnis oder Opazität, der Nassabriebbeständigkeit oder auch Reinigungsfähigkeit, Glanzgrad und Korngröße, bei Wandfarben?
Die nachfolgenden Tabellen sollen etwas mehr Klarheit in den Bezeichnungs- Jungle bringen.
Erklärung: 1 µm = 1 Mikrometer = 0,001 mm
Hat ein Ehepaar gemeinsam eine Wohnung gemietet, so kann nach Urteil des Amtsgerichts Wetzlar - Aktenzeichen 38 C 1411/09 - der nach dem Tod eines Partners hinterbliebene Ehegatte das Mietverhältnis wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" kündigen.
Das Kündigungsschreiben muss dem Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Tod des Ehepartners und Mitmieters zugehen.
Im Winter streiten sich Mieter und Vermieter immer wieder über die Fragen des Streu- und Räumdienstes vor dem Haus. Die kalte Jahreszeit führt auch zu heißen Debatten unter den Mietern. Wer muss denn jetzt räumen? Nicht selten schiebt jeder die Verantwortung einem anderen zu.
Dabei sind die Regeln eigentlich recht klar:
Auf dem Grundstück ist der Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, dass die Wege zum Haus möglichst gefahrlos begangen beziehungsweise befahren werden können. Doch wie sieht das außerhalb des Grundstücks aus? Normalerweise ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung hierfür verantwortlich. Doch die nutzt fast immer ihre Möglichkeiten aus und erlässt einfach eine Satzung. In dieser Satzung wird die Verkehrssicherungspflicht auf den Grundstückseigentümer übertragen. Die Kommune drückt sich also und schiebt den Grundstückseigentümern den Schwarzen Peter zu.
Grundsätzlich kann ein Vermieter die Streu- und Räumarbeiten auf seine Mieter übertragen. Dazu muss diese Verpflichtung jedoch im Mietvertrag verankert sein. Grundsätzlich ist es auch zulässig, diese Aufgabe in der Hausordnung zu regeln. Allerdings muss die Hausordnung dann ein Teil des Mietvertrages sein. Sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben, sind die vertraglich verpflichteten Mieter verpflichtet, die Streu- und Räumarbeiten zu übernehmen.
Die Übertragung der Arbeiten entbindet den Grundstückseigentümer jedoch nicht von seiner Verantwortung. Führt ein Mieter seine Streu- und Räumpflichten nicht ordnungsgemäß aus, haftet er gegenüber eventuellen Unfallopfern. Sie müssten also Schadensersatz und eventuell auch Schmerzensgeld zahlen. Im sogenannten Innenverhältnis können Sie diese Kosten jedoch vom Mieter zurückverlangen.
Sie müssen darum die korrekte Durchführung der übertragenen Arbeiten kontrollieren. Kommt ein Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, sollten Sie ihn unverzüglich abmahnen. In der Abmahnung weisen Sie dann gleichzeitig darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall ein externes Unternehmen beauftragen werden, dass die Arbeiten durchführen wird.
Beauftragen Sie jedoch einen Winterdienst, hat die Sache einen Haken. Sie müssen dabei nämlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Das bedeutet, dass Sie die Kosten für den Winterdienst nur anteilig an den säumigen Mieter weitergeben können. Kommen die anderen Mieter ihren Verpflichtungen nach, können Sie sie nicht mit zusätzlichen Kosten für einen Winterdienst belasten.
Vom Winterdienst befreit
Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Arbeiten selbst auszuführen. Er kann diese auch von anderen Personen oder Unternehmen erledigen lassen. Die Kosten hierfür muss er natürlich selbst tragen. Findet er niemanden, der diese Aufgaben übernehmen will, muss er normalerweise wieder selbst die Schneeschaufel in die Hand nehmen.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmefälle. Sind die Mieter beispielsweise wegen ihres Alters oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage in den Winterdienst wahrzunehmen und haben sie trotz eifriger Bemühungen niemanden gefunden, der die Aufgabe für sie übernimmt, müssen sie den Schnee nicht mehr räumen. Dies haben bereits einige Richter in ihren Urteilen entschieden.
Und wer trägt die Kosten?
Ein stetiger Zankapfel ist auch die Frage, wer die Kosten für Streugut, Schneeschaufeln, Schubkarren usw. tragen muss. Eine eindeutige rechtliche Regelung gibt es hierzu nicht. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen hat sich herauskristallisiert, dass der Mieter nur dann Kosten tragen muss, wenn dies eindeutig im Mietvertrag geregelt ist. In vielen Fällen neigen die Gerichte jedoch dazu, dem Vermieter die Kosten für Arbeitsgeräte aufzuerlegen, während das Streugut vom Mieter gezahlt werden muss.
Wo muss gestreut werden?
Grundsätzlich gilt, dass an allen Grenzen eines Grundstücks, die an eine öffentliche Straße grenzen, der Winterdienst durchgeführt werden muss. „Trampelpfade“, die sich im Laufe der Zeit entwickelt haben, müssen also nicht geräumt werden. Hier verlässt der Passant den öffentlichen Verkehrsraum und haftet selbst, wenn er diese nicht öffentlichen Wege benutzt.
Eine Streu- und Räumpflicht ist nicht von einem befestigten Bürgersteig abhängig. Befindet sich an der Grundstücksgrenze kein ausgebauter Gehweg, muss ein circa 1,20 m breiter Streifen freigehalten werden. Die Streu- und Räumpflicht beschränkt sich aber nicht nur auf die Bürgersteige beziehungsweise Fußwege außerhalb Ihres Grundstücks. Auch die Zugänge zum Haus müssen gefahrlos genutzt werden können. Einer Frau, die sich beim Sturz auf der vereisten Zugangsrampe einer Tiefgarage schwer verletzte, sprach das Oberlandesgericht Karlsruhe ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu (Aktenzeichen 14 U 107/07).
Achten Sie auf die Satzung
Bevor Sie vor dem Haus Salz streuen, sollten Sie zunächst einen Blick in die Satzung Ihrer Kommune werfen. Diese können Sie im Rathaus beziehungsweise Bürgerbüro einsehen. Die meisten Städte und Gemeinden hinterlegen Sie Satzung aber auch auf ihren Internetseiten.
In vielen Städten und Gemeinden wird vorgeschrieben, welche Streumittel eingesetzt werden dürfen. Im Allgemeinen gehen die Gerichte davon aus, dass man mit Granulat oder Split für ausreichende Sicherheit sorgt. Nur an besonders gefährlichen Stellen (beispielsweise bei starkem Gefälle) kann der Einsatz von Salz zwingend notwendig sein.
Wichtig
Wenn die Gemeinde die Straße mit Salz streut, ist dies kein Beleg dafür, dass auch Sie Salz einsetzen dürfen. Deshalb sollten Sie vor dem ersten Streuen immer einen Blick in die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde werfen.
In dieser Satzung ist auch geregelt, wann der Winterdienst durchzuführen ist. Meist gilt die Räumpflicht zwischen 7:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends, wobei für Samstage, Sonn-und Feiertage häufig abweichende Regelungen getroffen werden. Grundsätzlich gilt, dass die zu räumenden Flächen in den vorgegebenen Zeiten schnee- und eisfrei sein müssen. Dies bedeutet, dass bei Bedarf auch mehrmals am Tag geräumt werden muss. Setzt allerdings starker Schneefall ein, sind Sie nicht verpflichtet, den Schnee zu räumen solange die Flocken noch vom Himmel fallen. Hört es jedoch auf zu schneien, muss unverzüglich mit den Räumungsarbeiten begonnen werden.
Unfälle und Verkehrssicherungspflicht
Je nach Witterungsverhältnissen ist es nahezu unmöglich die zu räumenden Flächen schnee- und eisfrei zu halten. Das bedeutet dann aber nicht, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wären. Hier sprechen die Gerichte von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gerade in der jüngsten Zeit haben sich die Richter hier häufig auf die Seite der Hauseigentümer gestellt. Sie verlangen in der Winterzeit, dass die Passanten sich der Witterung entsprechend vorsichtig verhalten.
Allerdings muss man darauf hinweisen, dass die Gerichte bei Unfällen, die durch Schnee und Eis entstehen, häufig sehr unterschiedlich entscheiden. Sie sollten deshalb Sorge tragen, dass in allen Fällen möglichst rasch der Winterdienst durchgeführt wird.
Ein Sturz und seine Folgen
Wurde der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt, müssen Sie mit erheblichen Kosten rechnen, wenn es zu einem Unfall kommt. Der oder die Verunfallte hat dann Anspruch auf Schadenersatz und gegebenenfalls auch Schmerzensgeld.
Die Geschädigten machen ihre Ansprüche grundsätzlich gegenüber dem Hauseigentümer geltend. Dieser kann dann die Kosten von seinem Mieter zurück verlangen. Auch wenn der Vermieter einen Winterdienst beauftragt hat, muss er zunächst für etwaige Schäden einstehen. Natürlich kann er aber danach das beauftragte Unternehmen haftbar machen.
Wichtig
Häufig versuchen sich Hauseigentümer dadurch abzusichern, dass sie Schilder aufstellen. Doch der Hinweis, dass man sich auf Privatgelände befindet und Betreten auf eigene Gefahr erfolgt, hilft nicht viel. Diese Schilder entbinden nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Allerdings können die Hinweise in einer juristischen Auseinandersetzung so ausgelegt werden, dass Passanten in diesen Bereichen besonders vorsichtig sein müssen.
Wohin mit dem Schnee
Gerade in den Städten wird die Frage, wohin der geräumte Schnee geschafft werden soll, zum Problem. Natürlich darf man das geräumte Gut nicht auf dem Nachbargrundstück entsorgen. Sie dürfen die „weiße Last“ aber auch nicht so ohne weiteres auf die Straße schaufeln. Allerdings kann der Schnee links und rechts auf dem Gehweg bleiben, wenn ein Streifen von 1 m bis 1, 20 m Breite für die Fußgänger frei gehalten wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil festgestellt (Aktenzeichen III ZR 8/03 vom 9. Oktober 2003).
Quelle: Buhl Data Service GmbH (Hrsg.) (2010): Vermieter Alltag.Seite7.online Verfügbar unter: http://tinyurl.com/3ah82qd, zuletzt abgerufen am 29.12.2010